Förderung
Von Agrarumweltmaßnahmen bis Zahlungsansprüche: wichtige Infos rund um die landwirtschaftliche Förderung.
Meldungen
Referenten der oberbayerischen Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten informieren Sie rund um die Flächenförderung. Mehr
Maßnahmen zur Förderung der Weidehaltung in Bayern
© Birgit Gleixner, LfL
Mit der Zusammenstellung von "Maßnahmen zur Förderung der Weidehaltung in Bayern" richtet das Staatsministerium seinen Blick auf das Thema Weidehaltung von landwirtschaftlichen Nutztieren. Landwirtschaftliche Betriebe erhalten so umfassende Informationen rund um die Weidehaltung. Im Fokus steht dabei die Rinderhaltung.
Weitere Infos - Staatsministerium
Förderantragstellung
Bayerisches Sonderprogramm Landwirtschaft Digital (BaySL Digital)
Für Landwirte, die z. B. in Agrarsoftware, chemiefreie Beikrautregulierung oder in Sensorik in der Tierhaltung investieren wollen, ist die Förderantragstellung wieder möglich. Nach der neuen Förderrichtlinie können auch drohnengetragene Sensorik/Aktorik zur Pflanzenbestandsanalyse und Ausbringung von Nützlingen sowie digitale Optimierungsmaßnahmen zur Effizienzsteigerung von Bewässerungsanlagen gefördert werden. Die Antragstellung erfolgt online über iBALIS.
Förderwegweiser - Staatsministerium
Schwerpunkte
Förderwegweiser
Der Förderwegweiser liefert einen Überblick und informiert zu allen Förderprogrammen und Ausgleichszahlungen in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft. Die Informationen zu den Förderprogrammen und die Möglichkeit, Merkblätter und Formulare abzurufen, können im Einzelfall das Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Termine im Kalenderjahr
Diese Seite liefert eine Übersicht wichtiger Termine, die vor allem für flächen- und tierbezogene Fördermaßnahmen bedeutsam sind. Das jeweils angegebene Datum ist der letztmögliche Zeitpunkt zur Antragstellung bzw. zur Mitteilung am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Förderkalender - Staatsministerium
Die Landwirtschaftsverwaltung unterstützt mit dem Portal iBALIS bei der Antragstellung von Förderprogrammen. Mehr
Die Abteilung L3 Prüfungen und Kontrollen besteht aus den Sachgebieten Förderkontrollen und Fachrechtskontrollen. Sie hat ihren Sitz an unserem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Traunstein. Mehr
Flächenmonitoringsystem (FMS)
Mit dem Flächenmonitoringsystem (FMS) in der landwirtschaftlichen Förderung kommt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den Vorgaben der EU nach. Den Landwirten und Landwirtinnen in Bayern geben diese Änderungen mehr Flexibilität in der Förderabwicklung.
Flächenmonitoring in der landwirtschaftlichen Förderung - Staatsministerium
FAL-BY-App
Mit der mobilen App für landwirtschaftliche Förderung können georeferenzierte Fotos von landwirtschaftlichen Parzellen aufgenommen, zugeordnet und übermittelt werden. Die App wurde als Ergänzung zu iBALIS für Android und iOS entwickelt und ist auch offline verfügbar.
Detaillierte Anleitung zur FAL-BY-App - iBALIS-Benutzerhilfe
Nutzen Sie die Funktionen von FAL-BY,
- indem Sie KULAP-Maßnahmen einfach dokumentieren,
- bei unklaren Beobachtungen schnell reagieren,
- schon während des Jahres (z. B. beim Mähen) landwirtschaftliche Tätigkeiten dokumentieren,
- Änderungen der Flächennutzung unkompliziert melden.
Aktivierung erforderlich
Durch das
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Aus Datenschutzgründen weisen wir darauf hin, dass nach der dauerhaften Aktivierung Daten an YouTube übermittelt werden.
Auf unserer Seite zum
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Aufgaben in FAL-BY bearbeiten
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Nachweis der Kennarten für die Ökoregelung 5 mit der FAL-BY App
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FAL-BY die Foto-App für landwirtschaftliche Förderung in Bayern
Weitere Informationen
Hofübergabe, Verpachtung, Inhaberwechsel, Betriebsaufgabe
Generell bitten wir darum, jede Änderung der Betriebsstammdaten unverzüglich, spätestes jedoch innerhalb von vier Wochen dem zuständigem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) mitzuteilen. Eine Meldung der Änderung ist nicht nur bei Hofübergaben, Verpachtungen usw. notwendig, sondern auch wenn sich die Rechtsform des Unternehmens (GmbH, OHG, GbR usw.) ändert, ein Betrieb aufgegeben wird oder eine Namensänderung z. B. durch Heirat stattfindet.
Hofübergabe, Verpachtung, Inhaberwechsel, Antrag auf Zuteilung einer Betriebsnummer
In diesen Fällen ist dem AELF die Änderung des Namens bzw. der Adresse und der Bankverbindung mitzuteilen. Außerdem muss die Übertragung der Zahlungsansprüche (ZA) und ggf. die Übertragung des Milchkontingents beantragt werden. Hierzu ist dringend die Vorlage bzw. eine Kopie des Übergabe- bzw. Pachtvertrages notwendig, in dem der Übergeber, der Übernehmer, das Übergabedatum, übertragene Rechte (Milch, Zahlungsansprüche) und die Unterschriften der Vertragspartner eindeutig ersichtlich sind.
Laufende Agrarumweltmaßnahmen (Kulap-Verpflichtungen, Vertragsnaturschutzprogramme) gehen auf den Nachbewirtschafter über.
Hofübergaben, Verpachtungen und Inhaberwechsel während der Mehrfachantragstellung (März bis 15. Mai) sollten möglichst vermieden werden, da es evtl. zu Problemen mit der Antragsberechtigung und mit der Aktivierung der Zahlungsansprüche (Betriebsprämie) kommen kann.
Betriebsaufgabe
Im Fall einer Betriebsaufgabe bitten wir, dies dem AELF ebenfalls mitzuteilen. Hier ist eine Überprüfung aller noch bestehenden Verpflichtungen (z. B. Kulap, Vertragsnaturschutzprogramm) notwendig, um Rückforderungen bereits gewährter Zahlungen vorzubeugen. Außerdem müssen die bisher beantragten Flächen abgemeldet werden. In diesem Zusammenhang sollte ein Abgleich der Flächen mit den vorhandenen Zahlungsansprüchen stattfinden, bevor die Flächen und Zahlungsansprüche verpachtet bzw. verkauft werden.
Links und Formulare des Staatsministeriums
Allgemeinverfügung
Ausnahme von der Mindesttätigkeit für Bracheflächen
Für stillgelegte Flächen können Flächenzahlungen nur gewährt werden, wenn auf diesen Flächen jährlich bis zum 15.11. des jeweiligen Antragsjahres eine Mindesttätigkeit durchgeführt wird. Dies kann durch Mulchen, Mähen und Abfahren (ohne landwirtschaftliche Verwertung) oder durch eine Ansaat erfolgen. Auf Antrag kann beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) eine Ausnahme von der Pflicht zur jährlichen Durchführung einer Mindesttätigkeit genehmigt werden. Auf GLÖZ8- und ÖR1a-Brachen ist die Durchführung der Mindesttätigkeit generell nur in jedem zweiten Jahr erforderlich.
Für Bracheflächen, die in bestimmte Maßnahmen des Vertragsnaturschutzprogramms (VNP) einbezogen sind, wird eine Ausnahme von der jährlichen Mindesttätigkeit per Allgemeinverfügung genehmigt. In diesen Fällen müssen Landwirte keinen Antrag am zuständigen AELF stellen. Die konkreten VNP-Maßnahmen sind in der Allgemeinverfügung aufgeführt.
Allgemeinverfügung Mindesttätigkeit 113 KB